Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 145 Sofortzuschlag
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
- BSG, 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 - Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erstattungsanspruch)Zitiert von 13
- VG Hamburg, 02.04.2025 – 21 B 151/24Zitiert von 3
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 21 B 150/24
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 21 B 148/24Zitiert von 4
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 21 B 149/24Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – L 13 SB 139/10
6 Entscheidungen zu § 145 SGB XII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145#abs-1 (1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145#abs-2 (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145#abs-3 (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145#abs-4 (4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.